Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren und Leistungen gelten unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Die Rechte aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
- Alle unsere Angebote, mündlich oder schriftlich unterbreitet, sind freibleibend gestellt und unverbindlich; sie verpflichten nicht zur Lieferung. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
- Abschlüsse mit Vertretern sind für den Kunden bindend, für uns erst durch schriftliche Bestätigung. An allen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen an uns zurückzugeben. Preise für einzelne Positionen als Angebote haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages dieses Angebotes. Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
- Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde erklärt sich darüber hinaus mit Änderungsvorschlägen unsererseits einverstanden, soweit diese für ihn zumutbar sind.
§ 3 Preisgestaltung
- Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand – und Transportkosten sowie unverzollt (Ausland).
- Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z. B. Frachterhöhungen, Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder unsere Abgaben erhöhen bzw. solche neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist. Wir werden eine Preisanpassung dem Kunden in Textform bekanntgeben. Sobald sich das Entgelt der betroffenen Bestellung um insgesamt mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung, spätestens jedoch bis zum vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermin von dem Vertrag über eine einmalige Lieferung zurückzutreten.
- Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so sind wir berechtigt, die hierfür entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
- Die Mehrwertsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Unsere Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserhalt – porto- und spesenfrei zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
- Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht und anderen weitergereichten Fremdkosten maßgeblich.
- Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Wir sind berechtigt, trotzt gegebenenfalls anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden (Zahlungspflichtigen) werden alle offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Zahlungsverzug des Kunden hat vorbehaltlich der in nachfolgendem § 5 getroffenen Bestimmungen die Zurückhaltung der Lieferung zur Folge.
§ 5 Zahlungsverzug und Kreditunwürdigkeit
- Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) oder bei Bekanntwerden von Scheck- und/oder Wechselprotest sind wir berechtigt,
– von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
– unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. nachfolgenden § 10);
– Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten;
– alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen;
– Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen;
– gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber dem Kunden geltend zu machen. - Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.
§ 6 Lieferfristen
- Eingegangene Bestellungen gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Nicht unter Angabe eines bestimmten Liefertermins vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigungen. Lieferfristen und Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber im Verzug ist.
- Liegt unsererseits Lieferverzug vor, so kann der Kunde nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung unsererseits Schadensersatz verlangen, allerdings beschränkt auf Mehraufwendungen für einen vorgenommenen Deckungskauf. Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und diejenige gemäß § 287 BGB ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper-und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Es gilt als vereinbart, dass Teillieferungen erfolgen dürfen, es sei denn, dass dies ausdrücklich und in schriftlicher Form ausgeschlossen wird. Für die Bezahlung von Teillieferungen gilt § 4 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
- Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs-und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, entbinden uns für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt ebenfalls für die Vergütungs- bzw. Gegenleistungspflichten des Kunden. Wir sind in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Die Sätze 1 bis 4 gelten ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern die o.g. Ereignisse bzw. Umstände länger als 3 Monate oder ist im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag auch vor Ablauf dieses Zeitraums bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für eine der Parteien nicht zumutbar, sind sowohl der Kunde als auch wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren. Im Fall eines Rücktritts werden wir bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
- Als nicht von uns zu vertretendes Hindernis im Sinne von vorstehender Ziff. 6 gelten ferner Lieferverzögerungen bei Lieferanten/Transportunternehmen bzw. Unterbrechungen der Lieferketten infolge des BREXIT oder der Corona-/CoViD-19- Pandemie sowie hierdurch bedingte (auch behördlich angeordnete) Betriebsschließungen, von denen wir, unsere Lieferanten und/oder beteiligte Transportunternehmen mittelbar und unmittelbar betroffen sind.
§ 7 Versand, Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Versand erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich ab Werk (Incoterms: Ex Works).
- Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/der verkauften Sache über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versandbereite Lieferungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, dass Material nach eigener Wahl zu versenden. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen einzulagern und die hierbei entstehenden Kosten dem Kunden aufzugeben, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen sowie die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
- Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind unverzüglich – spätestens unmittelbar mit der Annahme der beschädigten Ware beim Kunden – zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig nachzuweisen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.
- Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand oder nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich eines Kostenanteils in Höhe von mindestens 20 % des zurückgenommenen Warenwertes gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt nach Wareneingang und Prüfung in unserem Hause. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.
§ 8 Mängelhaftung
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorgaben Gewähr:
- Unsere Gewährleistung bezieht sich auf eine betriebsgerechte Ausführung und auf Verwendung einwandfreier Materialien. Bei natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Montage ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
- Nach Durchführung einer etwa vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
- Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Maß und Gewicht.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziffer 5. dieser Bestimmung).
- Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung oder eine mangelhafte technische Dokumentation, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung bzw. einer mangelfreien technischen Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage bzw. einer vertragsgemäßen Verwendung des Werkteils entgegensteht.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses § 9 nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. - Die sich aus § 9 Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Abweichend von § 9 Ziffer 2 haften wir jedoch im Fall grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter nur im Fall einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ferner haften wir im Fall grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. - Die sich aus § 9 Ziffer 2 und Ziffer 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c) für Ansprüche gegen uns wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
e) im Falle des Rückgriffs des Kunden aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,
f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. - Die von uns gelieferten Geräte und Komponenten dürfen nicht in Anlagen eingesetzt werden, die unter die Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte (Druckgeräterichtlinie) und die Druckgeräteverordnung sowie die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte fallen. Als Druckgeräte in diesem Sinne gelten insbesondere Behälter (unbefeuerte Druckbehälter), Dampfkessel, Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteile und Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar. Für einen solchen Einsatz der von uns gelieferten Geräte und Komponenten übernehmen wir keinerlei Haftung.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich Saldo aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die in den folgenden Ziffern 2. bis 12. geregelten Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
- Die Ware bleibt unser Eigentum, die Be- und Verarbeitung oder die Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
- Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter oder Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, so lange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen.
- Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen.
- Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die ihm zustehenden Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet uns seine Abnehmer zu benennen, ihm die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
- Soweit wir mit den Kunden Bezahlungen der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Unternehmer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Auf unser Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
§ 11 Exportkontrolle
- Der Kunde ist verpflichtet, sich bei den örtlichen Behörden des Landes, in dem er ansässig ist, zu erkundigen, unter welchen Bedingungen das bestellte Produkt eingeführt werden darf; das Produkt muss bei den zuständigen Behörden deklariert und eventuell anfallende Gebühren gezahlt werden. Der Kunde muss bei den örtlichen Behörden die Einfuhr- sowie Nutzungsmöglichkeit der bestellten Produkte oder Dienstleistungen prüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sich zu versichern, dass die durch den Hersteller angegebenen technischen Eigenschaften den gesetzlichen Vorgaben des Landes, in das eingeführt wird, entsprechen.
- Vor dem Export von Waren, in welchen KMH-Produkte verbaut sind, hat der Kunde alle erforderlichen Exportlizenzen einzuholen und die Produkte weder direkt oder indirekt an Unternehmen, Personen oder Länder zu verkaufen oder weiterzugeben, sofern dies gegen Exportkontrollgesetze oder Verordnungen verstößt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadensersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung verweigert wird. Wir haften nicht im Falle einer Gesetzesüberschreitung durch den Kunden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die gegen uns aufgrund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen stehen.
§ 12 Verjährung
Unsere Ansprüche auf Vergütung für die Lieferung herzustellender und zu erzeugender beweglicher Sachen verjähren in fünf Jahren.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 27211 Bassum.
- Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
- Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Der Kunde bestätigt uns, dass durch den von ihm erteilten Auftrag keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- Wurde unsererseits eine Gewährleistungsbürgschaft erbracht, so ist es dem Kunden bzw. Besteller nicht gestattet, diese auf ersten Zuruf hin in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme erfolgt nur nach und unter Vorlage eines entsprechenden Schiedsspruches.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
KMH-KAMMANN METALLBAU GMBH & CO. KG